Unsere Vereinssatzung

Vereinssatzung

 


Sport - Club Viktoria 09 e.V. Krefeld

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Der Ältestenrat
§ 13 Der Ehrenvorsitzende
§ 14 Jugend des Vereins
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Abteilungen
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Satzungsrecht

Satzungen des Sport - Club Viktoria 09 e.V. Krefeld
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ S.C. Viktoria 09 e.V. Krefeld“ mit Sitz in
Krefeld. Seine Farben sind „ schwarz - weiß“. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes mit der Nummer 100 41 41 und ist im Vereinsregister
unter der Nr. 40 VR 12 48 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung aller
Leibesübungen, insbesondere die des Fußballspieles sowie der
Jugendarbeit.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive - , passive-, jugendliche - und fördernde - sowie
Ehrenmitglieder.

1.) Die aktiven und passiven Mitglieder sind als volljährige Mitglieder
stimmberechtigt.

2.) Jugendliche sind diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Im Alter von 14 - 18 Jahren haben sie Stimm - und Wahlrecht
innerhalb der Jugendabteilung des Vereins.

3.) Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die dem Verein durch
freiwillige Spenden und Beratung zur Seite stehen. Diese Mitglieder haben
kein Stimmrecht.

4.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste
für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und
sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei minderjährigen
entscheidet der Jugendvorstand. Eine Begründung über eine erfolgte
Ablehnung erfolgt nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid zur
Aufnahme in den Verein kann Einspruch eingelegt werden. Über den
Einspruch befindet der Ältestenrat.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes der jederzeit erfolgen kann, bei aktiven
Mitgliedern unter Einhaltung der evtl. Vereinssperre. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ausscheidende
Mitglieder sind zur Zahlung der Jahresbeiträge verpflichtet.
c) durch Ausschluß. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstößt, die Satzungen nicht befolgt, wenn die
für seine Aufnahme erforderlichen Bedingungen nachträglich nicht mehr
vorhanden sind. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied
auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den
Mitgliedsbeitrag nicht zahlt und damit seiner Zahlungsaufforderung
nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.
Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ausschließung ist
binnen 14 Tage nach Mitteilung eine Berufung an den Ältestenrat
zulässig. Dieser befindet gemeinsam mit dem Vorstand über die
Berufung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des
Mitgliedes an den Verein. Die Rückgewährung von Beiträgen, Umlagen,
Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger
Zahlungsverpflichtungen bleiben, im Rahmen des § 197 BGB, mit einer
Verjährungsfrist von 4 Jahren bestehen.
Das sich in Händen des ausgeschlossenen Mitgliedes befindliche
Vereinseigentum muß unverzüglich an den Verein zurückgegeben
werden.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge können
vierteljährlich, halbjährlich und jährlich bezahlt werden. Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein
bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu
erlassen. Die Beitragszahlung erfolgt über die Teilnahme am Bankeinzug,
auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand auch über eine Barzahlung
entscheiden.

 

Vereinsbeiträge Erwachsene

Bei aktiven Mitgliedern ist dem

Aufnahmeantrag ein Lichtbild und der

Einschreibebeleg der Abmeldung beizufügen.  

Aktive,Erst+Neuanmeldung

Aufnahmegebühr

 8,-€

Aktive bei Vereinswechsel

Aufnahmegebühr 

15,-€

Aktive Mitglieder

monatlich 

12,-€

Passive Mitglieder

jährlich

50,-€

Wehr + Ersatzdienstleistende

mit Bescheinigung

frei

Arbeitslose

mit Bescheinigung

6,-€

Schüler + Azubis

mit Bescheinigung monatlich

6,-€

 

 

 

Vereinsbeiträge Jugendliche bis 18 Jahre

Dem Aufnahmeantrag ist die

Geburtsurkunde / Meldebscheinigung und der

Einschreibebeleg der Abmeldung beizulegen.

Barzahler im voraus jährlich

monatlich

6,-€

Einzugsermächtigung

monatlich

6,-€

Aufnahmegebühr

 

0,-€

 


§ 7 Rechte der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an allen Versammlungen.
Die errungenen Mannschaftspreise werden Eigentum des Vereins, die von einzelnen Mitgliedern erworbenen Ehrenpreise und Ehrenzeichen bleiben deren Eigentum.
Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde. Beschwerden sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet der Beschwerde nachzugehen und dem Beschwerdeführer eine Antwort zu geben.
Bei Beschwerden gegen grundsätzliche Vereinsbelange hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, diese an den Vorstand oder an den Ältestenrat zu richten. Der Vorstand entscheidet hier in Verbindung mit dem Ältestenrat.
Beschwerden gegen den Vorstand werden an den Ältestenrat gerichtet, der dieser Beschwerde nachzugehen hat und nach Prüfung die Mitgliederversammlung unterrichten muß. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Beschwerde.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 9 Organe des Vereins
1 Organe des Vereins sind :
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Jugendversammlung

§ 10 Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Geschäftsführer
f) dem 2. Geschäftsführer
g) dem Fußballobmann
h) dem Jugendleiter oder dessen Stellvertreter
i) der Abteilungsleiterin der Damengymnastikabteilung
j) bis zu 4 Beisitzern

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende.
Beide haben Alleinvertrteungsmacht. Ohne Einschränkung der
Einzelbefugnis nach außen, wird für das Innenverhältnis bestimmt, daß der
2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn besonders beauftragt.


3.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. und 2.
Vorsitzende werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der 1.
Vorsitzende in den Jahren mit geraden, der 2. Vorsitzende in den Jahren
mit ungeraden Zahlen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils
jährlich neu gewählt. Die Jugendversammlung wählt den Jugendleiter, der
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4.) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, beruft und leitet
die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies
von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Die Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden ist hierbei
vorausgesetzt. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.
Enthaltungen sind nicht möglich.

6.) Über jede Vorstandssitzung ist von einem vorher bestimmten
Protokollführer ( Geschäftsführer) eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in
der folgenden Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen, durch den
Vorstand zu genehmigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter
zu unterzeichnen.

7.) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte in der
Regel im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 tage vor der
Versammlung.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich durch Angabe des Zweckes und der Gründe ( § 37 BGB)
verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der
Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß in der
Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
3.) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Jedes volljährige Mitglied ist wählbar.
4.) Jedes Mitglied kann bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
müssen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder angenommen
werden. Anträge auf Satzungsänderungen sowie Vereinsauflösung können
nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig.
6.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen
Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als
nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7.) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Eine schriftliche
und /oder geheime Abstimmungen kann nur dann erfolgen, wenn mindestens
die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
8.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muß von der nächsten
Versammlung genehmigt werden.
9.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig :

a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e. Wahl des Vorstandes nach § 10 Abs. 3
f. Bestätigung des Jugendvorstandes
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Beschlußfassung über vorliegende sonstige Anträge
i. Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen
j. Beschlußfassung über Bildung und Auflösung von Abteilungen

§ 12 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat wird vom Vorstand für die Dauer eines Vereinsjahres aus
älteren verdienten Vereinsmitgliedern ernannt und ist auf der
Hauptversammlung bekanntzugeben. Er besteht aus einem Obmann und
sechs Mitgliedern. Diese müssen mindestens 35 Jahre alt sein und sollen
dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand; in den Vorstand betreffenden Angelegenheiten durch den
Obmann. Der Ältestenrat kann in Angelegenheiten, die der Vorstand für
wichtig hält, hinzugezogen werden.

§ 13 Der Ehrenvorsitzende
Der Ehrenvorsitzende wird vom Vorstand und dem Ältestenrat ernannt.

§ 14 Jugend des Vereins
1.) Die Jugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen
des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr
zufließenden Mittel.

2.) Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.

§ 15 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch - und Kassenprüfung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht.

§ 16 Abteilungen
1.) Folgende Abteilungen gehören z.Zt. dem Verein an :

Jugendabteilung - Fußball -
Damengymnastikabteilung

2.) Neue Abteilungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.

3.) Die Abteilungen sind wirtschaftlich selbständig und tragen sich selbst.

4.) Die Abteilungen wählen ihren Obmann selbständig und entscheiden über
dessen Amtszeit. Sie müssen jährliche Abteilungsversammlungen abhalten.

5.) Die Kassen der Abteilungen sind jährlich durch die Kassenprüfer der Hauptkasse
zu prüfen. Die Aufnahme von Krediten ist durch den Hauptvorstand zu
genehmigen.

§ 17 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.

2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es,

a.) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder

b.) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde

3.) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
sein Vermögen an die Stadt Krefeld mit der Zweckbestimmung, daß dieses
Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
gemeinnützigen Sports verwendet werden darf.

5.) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.

§ 18 Satzungsrecht
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. April 1999
beschlossen worden.
Sie tritt - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Registergericht -mit
sofortiger Wirkung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde heute unter VR 12 48 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen.

Krefeld, den ................. 1999